§ 207 – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.dem Kind und a)seinen Eltern oder
b)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2)§ 208 bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.03.2026 – IV ZR 121/25ECLI:DE:BGH:2026:110326BIVZR121.25.0
  • BGH, Beschl. v. 31.01.2018 – XII ZB 133/17ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB133.17.0

    1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurteil vom 13. Januar 1988, IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999, XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422). 2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195) .

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