§ 209 – Wirkung der Hemmung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.03.2026 – IV ZR 121/25ECLI:DE:BGH:2026:110326BIVZR121.25.0
- BGH, Urt. v. 09.10.2025 – IX ZR 18/24ECLI:DE:BGH:2025:091025UIXZR18.24.0
Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen kann im Regelfall nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Mandant Kenntnis von einem ihm nachteiligen Berufungsurteil erlangt. Maßgeblich ist, ob er aufgrund der ihm bekannten Umstände - etwa der auch aus Sicht eines juristischen Laien erkennbaren Eindeutigkeit der Urteilsgründe des Berufungsurteils oder dem Verhalten seines rechtlichen Beraters zu den Urteilsgründen des Berufungsurteils - eine Pflichtwidrigkeit des Beraters und den Schaden gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 10/20, WM 2022, 133).
- BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 3 A 1.23ECLI:DE:BVerwG:2025:100425U3A1.23.0
Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist auf Haftungsansprüche im Verhältnis von Bund und Ländern für eine ordnungsmäßige Verwaltung aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG entsprechend anwendbar.
- BGH, Beschl. v. 02.11.2023 – 6 StR 316/23ECLI:DE:BGH:2023:021123B6STR316.23.0
- BAG, Beschl. v. 08.03.2023 – 7 ABR 10/22ECLI:DE:BAG:2023:080323.B.7ABR10.22.0
Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren setzt keine an ihn adressierte Rechnung voraus.
- BAG, Beschl. v. 18.11.2020 – 7 ABR 37/19ECLI:DE:BAG:2020:181120.B.7ABR37.19.0
1. Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung. 2. Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.
- BGH, Urt. v. 01.10.2020 – III ZR 60/19ECLI:DE:BGH:2020:011020UIIIZR60.19.0
Güteantrag, Verjährungshemmung Um eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirken zu können, muss in Anlageberatungsfällen der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 25; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, juris Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, NJW-RR 2016, 372 Rn. 17; Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 164/14, juris Rn. 3 und III ZR 302/14, juris Rn. 5; vom 13. August 2015 - III ZR 358/14, juris Rn. 3 und III ZR 380/14, juris Rn. 14 und vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 16).
- BSG, Urt. v. 11.12.2019 – B 6 KA 23/18 RECLI:DE:BSG:2019:111219UB6KA2318R0
1. Den Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegt die Festsetzung von Regressen wegen der unzulässigen Verordnung von Arzneimitteln als Sprechstundenbedarf. 2. Auch gesamtvertraglich kann eine Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vereinbart werden.
- BSG, Urt. v. 27.06.2018 – B 6 KA 27/17 RECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA2717R0
1. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist auch dann, wenn die Gesamtvergütung nach Kopfpauschalen berechnet wird, verpflichtet, der Krankenkasse quartalsweise für jeden Behandlungsfall die vom Vertrags(zahn)arzt abgerechneten Gebührenordnungspositionen zu übermitteln. 2. Die Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Datenübermittlung ist bei der Frist für die höchstzulässige Aufbewahrung der Abrechnungsdaten nicht zu berücksichtigen.
- BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 5 AZR 262/17ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR262.17.0
Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.
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