§ 211 – Ablaufhemmung in Nachlassfällen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 22.06.2022 – 10 AZR 388/19ECLI:DE:BAG:2022:220622.U.10AZR388.19.0
  • BAG, Urt. v. 20.05.2020 – 10 AZR 576/18ECLI:DE:BAG:2020:200520.U.10AZR576.18.0

    1. Die Verjährung bleibt gehemmt, solange ein triftiger Grund dafür besteht, dass die Parteien ein Klageverfahren nicht betreiben (§ 204 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung; § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung). 2. Ein befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede hat keine Auswirkungen auf die Verjährung und deren Hemmung. Der Schuldner kann die Einrede auch nach Ablauf der für den Verzicht gesetzten Frist nicht mit Erfolg erheben, solange die Parteien das vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitete Klageverfahren aus triftigem Grund nicht betreiben.

  • BGH, Urt. v. 04.06.2014 – IV ZR 348/13

    Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an.

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