§ 213 – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 19.03.2026 – 3 A 313/25
  • BGH, Beschl. v. 23.05.2023 – VIII ZR 7/21ECLI:DE:BGH:2023:230523BVIIIZR7.21.0
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – VIII ZR 7/21ECLI:DE:BGH:2023:210323BVIIIZR7.21.0
  • BAG, Beschl. v. 08.03.2023 – 7 ABR 10/22ECLI:DE:BAG:2023:080323.B.7ABR10.22.0

    Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren setzt keine an ihn adressierte Rechnung voraus.

  • BAG, Urt. v. 22.06.2022 – 10 AZR 388/19ECLI:DE:BAG:2022:220622.U.10AZR388.19.0
  • BGH, Urt. v. 19.11.2020 – VII ZR 193/19ECLI:DE:BGH:2020:191120UVIIZR193.19.0

    1. Nach § 213 BGB erstreckt sich die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen des Mangels eines Werks gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB auch auf einen Vorschussanspruch gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, BauR 2010, 765 = NZBau 2010, 426). 2. Diese Hemmung ist auch dann nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs beschränkt, wenn dessen Verjährungshemmung durch die Geltendmachung einer Aufrechnung des Anspruchs im Prozess herbeigeführt wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

  • BAG, Urt. v. 16.09.2020 – 10 AZR 9/19ECLI:DE:BAG:2020:160920.U.10AZR9.19.0
  • BAG, Urt. v. 16.09.2020 – 10 AZR 56/19ECLI:DE:BAG:2020:160920.U.10AZR56.19.0

    1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe (juris: VTV-Bau) den unbestimmten Rechtsbegriff des Gewerbes iSd. staatlichen Gewerberechts als Tatbestandsmerkmal aufgenommen. Der Sozialkasse obliegt die abgestufte Darlegungslast und die Beweislast für die Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der in Anspruch genommene Betrieb eine gewerbliche Tätigkeit erbringt. 2. Die Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens ist gewerblich iSv. § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe (juris: VTV-Bau), wenn die Betätigung nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen Geschäftsbetrieb entspricht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Tätigkeit in einem das Private übersteigenden Maß der Wertschöpfung dient, weil sie aufgrund ihres Umfangs eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfordert. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird nicht vorausgesetzt. Die einkommensteuerrechtliche Bewertung der Betätigung ist ebenfalls nicht erheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob Bauleistungen am Markt angeboten werden.

  • BGH, Beschl. v. 15.03.2018 – V ZR 48/17ECLI:DE:BGH:2018:150318BVZR48.17.0
  • BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 99/16ECLI:DE:BGH:2017:270917UVIIIZR99.16.0

    Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015, VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

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