§ 214 – Wirkung der Verjährung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 20.01.2026 – XI ZR 131/24ECLI:DE:BGH:2026:200126UXIZR131.24.0
1. Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches "isoliertes" Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37). 2. § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.
- BGH, Urt. v. 11.12.2025 – III ZR 438/23ECLI:DE:BGH:2025:111225UIIIZR438.23.0
Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, Verjährungsfrist 1. Der schuldrechtliche Vertrag über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB ist als Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren (Anschluss an Senat, Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142 und Beschluss vom 23. Oktober 1997 - III ZR 275/96, juris; BGH, Urteile vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2022, 1608; vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21, WM 2022, 1069 und vom 28. April 2022 - IX ZR 69/21, WM 2022, 1227). Der Abschlussprüfer unterliegt damit den aus §§ 666, 667 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB folgenden Pflichten. 2. Der Lauf der Verjährung von Auskunftsansprüchen gemäß § 666 Fall 2 BGB und Rechenschaftsansprüchen gemäß § 666 Fall 3 BGB beginnt spätestens mit Beendigung der Ausführung des Auftrags; § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB sind insoweit nicht entsprechend anwendbar (Fortführung von Senat, Urteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391; vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 und vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58).
- BGH, Urt. v. 16.05.2025 – V ZR 133/24ECLI:DE:BGH:2025:160525UVZR133.24.0
Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung der Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen ist keine Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB für die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines Rechts an den Grundstücken. Ein etwaiger Anspruch des Erwerbers aus den §§ 812, 818 BGB auf Auskehr der von den Windkraftanlagenbetreibern auf der Grundlage dreiseitiger Gestattungsverträge an die BVVG gezahlten Nutzungsentgelte verjährt daher in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB; der Lauf der Verjährungsfrist wird mit dem Abschluss des jeweiligen Gestattungsvertrags in Gang gesetzt.
- BGH, Urt. v. 16.05.2025 – V ZR 124/24ECLI:DE:BGH:2025:160525UVZR124.24.0
- BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 3 A 1.23ECLI:DE:BVerwG:2025:100425U3A1.23.0
Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist auf Haftungsansprüche im Verhältnis von Bund und Ländern für eine ordnungsmäßige Verwaltung aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG entsprechend anwendbar.
- BGH, Urt. v. 27.09.2024 – V ZR 21/24ECLI:DE:BGH:2024:270924UVZR21.24.0
Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginnt daher nicht zu laufen, solange der Verstoß andauert.
- BSG, Urt. v. 26.09.2024 – B 2 U 1/22 RECLI:DE:BSG:2024:260924UB2U122R0
Die Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente, die von Amts wegen zu erbringen ist, wird durch die bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens nicht gehemmt.
- BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – IX ZB 56/22ECLI:DE:BGH:2024:210324BIXZB56.22.0
1a. Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt. 1b. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt. 2. Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.
- BGH, Urt. v. 15.02.2024 – VII ZR 446/21ECLI:DE:BGH:2024:150224UVIIZR446.21.0
- BGH, Urt. v. 30.01.2024 – VIa ZR 1469/22ECLI:DE:BGH:2024:300124UVIAZR1469.22.0
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