§ 212 – Neubeginn der Verjährung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2)Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3)Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 RECLI:DE:BSG:2025:040625UB7AS1724R0
  • BGH, Beschl. v. 19.02.2025 – XII ZB 377/24ECLI:DE:BGH:2025:190225BXIIZB377.24.0

    1. Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist (Fortführung von Senatsurteil vom 29. April 1993 - III ZR 115/91, BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847). 2. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern (Fortführung von Senatsurteil vom 29. April 1993 - III ZR 115/91, BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847).

  • BGH, Beschl. v. 23.05.2023 – VIII ZR 7/21ECLI:DE:BGH:2023:230523BVIIIZR7.21.0
  • BGH, Urt. v. 15.12.2022 – VII ZR 523/21ECLI:DE:BGH:2022:151222UVIIZR523.21.0
  • BGH, Beschl. v. 12.07.2022 – VIII ZR 347/20ECLI:DE:BGH:2022:120722BVIIIZR347.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 16/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B16.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 17/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B17.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 19/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B19.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 B 18/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B18.21.0
  • BAG, Beschl. v. 18.11.2020 – 7 ABR 37/19ECLI:DE:BAG:2020:181120.B.7ABR37.19.0

    1. Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung. 2. Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.

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