§ 2312 – Wert eines Landguts
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 05.05.2011 – IV R 7/09
1. NV: Die nachträgliche Änderung eines Sachverhalts, der einem Steuerbescheid zu Grunde lag, stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, wenn der Steuerbescheid von vornherein rechtswidrig war und nicht erst durch die Sachverhaltsänderung in die Rechtswidrigkeit hineingewachsen ist . 2. NV: Eine dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Hofstelle ist unverzichtbares Merkmal eines Hofes i.S. des § 14a Abs. 4 EStG .
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