§ 2313 – Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
(2)Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – V ZA 35/15ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0
  • BGH, Urt. v. 27.01.2016 – IV ZR 147/15ECLI:DE:BGH:2016:270116UIVZR147.15.0

    Die Verjährung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs gegen die C., Inc., als Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten beginnt entsprechend § 2332 Abs. 1 BGB (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2009) i.V.m. § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB mit Ablauf der Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen 30. Juni 1993) zu laufen.

  • BGH, Urt. v. 16.01.2013 – IV ZR 232/12

    Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

  • BGH, Urt. v. 10.11.2010 – IV ZR 51/09

    Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde .

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