§ 2336 – Form, Beweislast, Unwirksamwerden

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2)Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3)Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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