§ 2339 – Gründe für Erbunwürdigkeit
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 09.03.2021 – 1 StR 487/20ECLI:DE:BGH:2021:090321B1STR487.20.0
- BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – 5 StR 518/19ECLI:DE:BGH:2020:230120B5STR518.19.0
- BGH, Urt. v. 11.03.2015 – IV ZR 400/14
1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt. 2. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
- BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – IV ZR 177/11
- BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – IV ZR 102/09
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