§ 2342 – Anfechtungsklage

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2)Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.04.2023 – IV ZB 11/22ECLI:DE:BGH:2023:260423BIVZB11.22.0

    Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gemäß §§ 2342, 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2342 BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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