§ 253 – Immaterieller Schaden
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-655/23 – IP gegen Quirin Privatbank AGECLI:EU:C:2025:655
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Rechte der betroffenen Person – Art. 17 – Recht auf Löschung von Daten – Art. 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Art. 79 – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten – Rechtsbehelf mit dem Ziel, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, künftig jede weitere unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen – Grundlage – Voraussetzungen – Art. 82 Abs. 1 – Schadensersatzanspruch – Begriff ‚immaterieller Schaden‘ – Bemessung des Schadensersatzes – Mögliche Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Verantwortlichen – Mögliche Auswirkungen einer erwirkten ‚Unterlassungsanordnung‘
- BGH, Urt. v. 06.08.2025 – VIII ZR 250/23ECLI:DE:BGH:2025:060825UVIIIZR250.23.0
Zur Haftung eines vermietenden Wohnungseigentümers für Schäden, die der Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.
- BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 2 StR 322/25ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR322.25.0
- BAG, Beschl. v. 27.03.2025 – 4 AZB 29/24ECLI:DE:BAG:2025:270325.B.4AZB29.24.0
- C-86/23 – E. N. I. und Y. K. I. gegen HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AGECLI:EU:C:2024:689
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Für außervertragliche Schuldverhältnisse maßgebendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Art. 16 – Eingriffsnormen – Verkehrsunfall – Schadensersatzansprüche, die den Familienangehörigen des Verstorbenen zuerkannt werden – Grundsatz der Billigkeit bei der Entschädigung für den immateriellen Schaden – Beurteilungskriterien
- BGH, Beschl. v. 11.07.2024 – I ZR 152/23ECLI:DE:BGH:2024:110724BIZR152.23.0
- BGH, Urt. v. 12.03.2024 – VI ZR 1370/20ECLI:DE:BGH:2024:120324UVIZR1370.20.0
1a. Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen. 1b. Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten. 1c. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO. 2. Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden.
- BGH, Beschl. v. 16.01.2024 – VI ZB 45/23ECLI:DE:BGH:2024:160124BVIZB45.23.0
Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Grundurteil über einen Schmerzensgeldanspruch.
- BGH, EuGH-Vorlage v. 26.09.2023 – VI ZR 97/22ECLI:DE:BGH:2023:260923BVIZR97.22.0
Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 17, Art. 18, Art. 79, Art. 82 Abs. 1 und Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) zur Frage des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, bzw. zu der insoweit bestehenden Möglichkeit eines Rückgriffs auf das nationale Recht und zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
- BGH, Urt. v. 20.09.2023 – VIII ZR 432/21ECLI:DE:BGH:2023:200923UVIIIZR432.21.0
Zur Frage der Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 unter I 1 b; vom 12. Juli 2002 - V ZR 441/00, NJW-RR 2002, 1576 Rn. 9 f.; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 86/16, BGHZ 216, 193 Rn. 33; vom 19. März 2021 - V ZR 158/19, NJW-RR 2021, 1068 Rn. 7).
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