§ 254 – Mitverschulden

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2)Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 24.03.2026 – VI ZR 165/25ECLI:DE:BGH:2026:240326UVIZR165.25.0

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung.

  • BGH, Urt. v. 24.03.2026 – VI ZR 405/24ECLI:DE:BGH:2026:240326UVIZR405.24.0

    Die Berufung des Geschädigten auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur des Unfallfahrzeugs in einer vom Schädiger im Rahmen des sogenannten Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt.

  • BGH, Urt. v. 04.03.2026 – VIa ZR 473/24ECLI:DE:BGH:2026:040326UVIAZR473.24.0

    1. Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. 2. Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs.

  • BGH, Urt. v. 15.01.2026 – VII ZR 119/24ECLI:DE:BGH:2026:150126UVIIZR119.24.0

    1.    Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193/14, BauR 2016, 1943 = NZBau 2017, 164; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252; Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55). 2.    Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128; Urteil vom 29. November 1971 - VII ZR 101/70, NJW 1972, 447; Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 8/68, WM 1970, 354). 3.    Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.

  • BGH, Urt. v. 11.12.2025 – VII ZR 124/24ECLI:DE:BGH:2025:111225UVIIZR124.24.0

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils.

  • BGH, Urt. v. 13.11.2025 – VII ZR 187/24ECLI:DE:BGH:2025:131125UVIIZR187.24.0

    1.    Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden ein. 2.    Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind. 3.    Zu den Voraussetzungen von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.

  • BGH, Urt. v. 13.11.2025 – IX ZR 103/23ECLI:DE:BGH:2025:131125UIXZR103.23.0

    1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinem Mandanten gegenüber die Aussichtslosigkeit eines Klageantrags klar herauszustellen, besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht (Festhaltung BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 26 und 29). 2. Auch wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckungsanfrage seines Versicherungsnehmers geprüft hat und selbst hätte erkennen können, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, verstößt das Schadensersatzverlangen des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmer weder gegen Treu und Glauben noch ist der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen (Fortführung BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 22).

  • BGH, Urt. v. 22.07.2025 – XI ZR 107/24ECLI:DE:BGH:2025:220725UXIZR107.24.0

    1.    Zur grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht durch den Zahler im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BGB. 2.    Ist der Schaden durch eine Überweisung eingetreten und hat der Zahlungsdienstleister für das Auslösen dieser Überweisung eine starke Kundenauthentifizierung gemäß § 1 Abs. 24 ZAG verlangt, ist sein Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 BGB gegen den Zahler nicht gemäß § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister für die Anmeldung im Online-Banking eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.

  • BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – VI ZR 357/24ECLI:DE:BGH:2025:010725BVIZR357.24.0

    1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte gestellt werden. 2. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird. 3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.

  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2025 – 5 C 8.23ECLI:DE:BVerwG:2025:270325U5C8.23.0

    1. Die durch § 46 Abs. 3 BAföG begründete Verpflichtung, die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den vorgesehenen Formblättern anzugeben (Formblattzwang), bewirkt, dass das Förderungsamt hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich und insbesondere beziffert eingeforderten Angaben grundsätzlich keine weitergehende Sichtung von eingereichten Belegen vornehmen muss. 2. Die Mitverschuldensregelung des § 254 Abs. 1 BGB ist auf den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG grundsätzlich entsprechend anwendbar. 3. Kommt einem beizufügenden Steuerbescheid aufgrund der Gestaltung eines Formblatts nicht nur eine Nachweis-, sondern auch eine eigenständige Erklärungsfunktion zu, ist das Förderungsamt nach Maßgabe seiner Amtsaufklärungspflicht(§ 20 SGB X) zu dessen umfassender und vollständiger Auswertung verpflichtet. 4. Verletzt das Förderungsamt die ihm danach obliegende Amtsaufklärungspflicht, wird sein entsprechend § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigender Beitrag zur Schadensentstehung auch dann nicht vollständig verdrängt, wenn dem nach § 47a BAföG Ersatzpflichtigen möglicherweise im konkreten Einzelfall durch den Schaden ein Vermögensvorteil infolge ersparter Unterhaltsaufwendungen zugeflossen ist.

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