§ 267 – Leistung durch Dritte
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 23.10.2025 – IX ZR 125/23ECLI:DE:BGH:2025:231025UIXZR125.23.0
1. Im Rahmen der Unentgeltlichkeitsanfechtung liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor, wenn nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Zahlungsempfängers der Vertragspartner eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet hat, ohne dass diese dritte Person eine eigene Verpflichtung zur Leistung an den Empfänger traf. 2. Liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor und hat nach objektiven Kriterien der Insolvenzschuldner die Zahlung erbracht, ist bei Wertlosigkeit der Forderung des Zahlungsempfängers gegen seinen Forderungsschuldner die Unentgeltlichkeitsanfechtung auch dann eröffnet, wenn die Person des konkret Leistenden für den Leistungsempfänger nicht erkennbar gewesen ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 126/17, WM 2018, 1430 Rn. 14).
- Irrtümliche Zahlung eines Rundfunkbeitrags auf fremde Beitragsschuld (Fürzahler), Verletzung der Anzeigepflicht 1. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen die Beitragsschuld des Beitragsschuldners, auf den das in der Abbuchung bezeichnete Rundfunkbeitragskonto lautet. Dies gilt auch, wenn der Beitragsschuldner umgezogen ist und die Beitragspflicht deswegen im Hinblick auf die neue Wohnung besteht, weil die Rundfunkbeitragskonten von den Landesrundfunkanstalten zu Recht personenbezogen geführt werden (wie VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 43). 2. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen auch dann keine eigene Beitragsschuld für den Inhaber des Bankkontos, wenn die Abbuchungen das Rundfunkbeitragskonto eines bisherigen Wohnungsinhabers bezeichnen und der Inhaber des Bankkontos zurechenbar den Eindruck hervorgerufen hat, die Beitragspflicht des bisherigen Beitragsschuldners erfüllen zu wollen (Fürzahler). 3. Der bei der Rundfunkanstalt bisher nicht als Beitragsschuldner angemeldete, in der Wohnung verbleibende Wohnungsinhaber ist mit dem Auszug des angemeldeten Beitragsschuldners gemäß § 8 Abs. 1 RBStV hinsichtlich des Innehabens der Wohnung selbst zu einer Anzeige gegenüber der Rundfunkanstalt verpflichtet.
Irrtümliche Zahlung eines Rundfunkbeitrags auf fremde Beitragsschuld (Fürzahler), Verletzung der Anzeigepflicht 1. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen die Beitragsschuld des Beitragsschuldners, auf den das in der Abbuchung bezeichnete Rundfunkbeitragskonto lautet. Dies gilt auch, wenn der Beitragsschuldner umgezogen ist und die Beitragspflicht deswegen im Hinblick auf die neue Wohnung besteht, weil die Rundfunkbeitragskonten von den Landesrundfunkanstalten zu Recht personenbezogen geführt werden (wie VGH BW, Urt. v. 1. August 2022 - 2 S 3368/21 -, juris Rn. 43). 2. Mit Lastschrift eingezogene Rundfunkbeiträge erfüllen auch dann keine eigene Beitragsschuld für den Inhaber des Bankkontos, wenn die Abbuchungen das Rundfunkbeitragskonto eines bisherigen Wohnungsinhabers bezeichnen und der Inhaber des Bankkontos zurechenbar den Eindruck hervorgerufen hat, die Beitragspflicht des bisherigen Beitragsschuldners erfüllen zu wollen (Fürzahler). 3. Der bei der Rundfunkanstalt bisher nicht als Beitragsschuldner angemeldete, in der Wohnung verbleibende Wohnungsinhaber ist mit dem Auszug des angemeldeten Beitragsschuldners gemäß § 8 Abs. 1 RBStV hinsichtlich des Innehabens der Wohnung selbst zu einer Anzeige gegenüber der Rundfunkanstalt verpflichtet.
- BGH, Beschl. v. 12.03.2024 – 4 StR 173/23ECLI:DE:BGH:2024:120324B4STR173.23.0
- BAG, Urt. v. 22.02.2024 – 6 AZR 125/23ECLI:DE:BAG:2024:220224.U.6AZR125.23.0
1. Das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit betrifft nicht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfragen und steht deshalb der Zulässigkeit von Teilurteilen nicht entgegen. 2. Bei von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen ist allein das Gericht "Zustellender" iSd. § 172 Abs. 1 ZPO.
- BAG, Urt. v. 25.10.2023 – 7 AZR 338/22ECLI:DE:BAG:2023:251023.U.7AZR338.22.0
Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.
- BFH, Urt. v. 20.04.2023 – VI R 23/21ECLI:DE:BFH:2023:U.200423.VIR23.21.0
1. NV: Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 09.11.2016 - IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz 27). 2. NV: Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.
- BSG, Urt. v. 20.08.2019 – B 2 U 1/18 RECLI:DE:BSG:2019:200819UB2U118R0
Arbeitsuchende, die in einem Unternehmen einen unentgeltlichen "Probearbeitstag" absolvieren, stehen als Wie-Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
- BPatG, Beschl. v. 21.09.2016 – 29 W (pat) 552/13
- BSG, Beschl. v. 29.06.2016 – B 12 KR 2/15 RECLI:DE:BSG:2016:290616BB12KR215R0
- BAG, Urt. v. 07.06.2016 – 3 AZR 193/15ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR193.15.0
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