§ 268 – Ablösungsrecht des Dritten

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2)Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3)Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 StR 182/22ECLI:DE:BGH:2022:221222B4STR182.22.0
  • BSG, Beschl. v. 29.06.2016 – B 12 KR 2/15 RECLI:DE:BSG:2016:290616BB12KR215R0
  • BFH, Beschl. v. 22.10.2014 – I B 169/13

    1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine vGA an eine dem Gesellschafter nahestehende Kapitalgesellschaft nicht voraussetzt, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden oder der empfangenen Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat. 2. NV: Zum gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 268 Abs. 3 BGB.

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – V ZB 161/12

    1. Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens. 2. Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch relativ geringfügig ist.

  • BGH, Beschl. v. 28.02.2013 – V ZB 18/12

    Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Vollstreckung in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen. Dabei geht das abgelöste Recht gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht im Zeitpunkt der Eintragung des Zwischenrechts hatte.

  • BGH, Beschl. v. 14.06.2012 – V ZB 194/11

    Die von dem Schuldner in einem Zwangsversteigerungsverfahren gezahlten Hausgelder vermindern - im Unterschied zu den Zahlungen ablösungsberechtigter Dritter nach § 268 BGB - nicht den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZVG, bis zu dem die Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Rangklasse 2 zu befriedigen sind.

  • BGH, Beschl. v. 06.10.2011 – V ZB 68/11

    1. Gehen mehrere zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 75 ZVG geeignete Zahlungen ein, ist Grundlage der Einstellung die zuerst eingegangene ordnungsgemäße Zahlung. Ordnungsgemäß ist die Zahlung eines Ablösungsberechtigten nur, wenn dieser seine Ablösungsberechtigung vor der Zahlung nachweist . 2. Besteht Streit darüber, welche Zahlung in diesem Sinne maßgeblich ist, muss das Vollstreckungsgericht – gegebenenfalls auch nach Aufhebung des Verfahrens – dem Schuldner und den anderen Einzahlern rechtliches Gehör gewähren und eine beschwerdefähige Entscheidung treffen. Danach bestimmen sich die materiell-rechtlichen Wirkungen der erfolgten Zahlungen .

  • BGH, Beschl. v. 06.10.2011 – V ZB 18/11

    1. Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, kann sich der Dritte darauf beschränken, die einer Rangklasse zugeordneten Forderungen abzulösen . 2. Ansprüche aus Grundbesitzabgaben im Sinne von § 12 GrStG gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig davon, welcher Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG sie angehören .

  • BGH, Beschl. v. 10.06.2010 – V ZB 192/09

    Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst .

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