§ 270a – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-484/20 – Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. VECLI:EU:C:2021:975

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie (EU) 2015/2366 – Zahlungsdienste – Art. 62 Abs. 4 – Entgelte – Art. 107 Abs. 1 – Vollständige Harmonisierung – Art. 115 Abs. 1 und 2 – Umsetzung und Anwendung – Abonnements für Kabelfernsehen und Internetzugang – Vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie geschlossene Dauerschuldverhältnisse – Entgelte für nach diesem Datum bewirkte Zahlungsvorgänge ohne Bankeinzug

  • BGH, Urt. v. 25.03.2021 – I ZR 203/19ECLI:DE:BGH:2021:250321UIZR203.19.0

    Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen 1. Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. 2. Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.

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