§ 27 – Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2)Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3)Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 16.12.2025 – VIa ZR 1355/22ECLI:DE:BGH:2025:161225BVIAZR1355.22.0
  • BAG, Urt. v. 13.03.2024 – 10 AZR 117/23ECLI:DE:BAG:2024:130324.U.10AZR117.23.0

    1. Für ein Auskunftsverlangen beitragspflichtiger Arbeitgeber, anspruchsberechtigter Arbeitnehmer oder "konkurrierender" Arbeitgeberverbände gegen die Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auskunftsansprüche können sich aber nach allgemeinen Grundsätzen aus Treu und Glauben ergeben. 2. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks folgt auch ohne explizite Regelung aus dem in der jeweiligen Satzung dem Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereich der Geschäftsführung.

  • BSG, Urt. v. 23.02.2021 – B 12 R 15/19 RECLI:DE:BSG:2021:230221UB12R1519R0

    1. Hat ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn ein anderes weisungsberechtigtes Stiftungsorgan nicht existiert. 2. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließendes unentgeltliches Ehrenamt liegt nicht vor, wenn eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes gezahlt wird und deren Umfang nicht evident einer Ehrenamtspauschale gleichkommt.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 – 6 B 135/18ECLI:DE:BVerwG:2019:060319B6B135.18.0

    1. In Einzelfällen kann sich ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. 2. Für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand bedarf es keiner ausdrücklichen Gestattung in der Stiftungssatzung. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Stiftungssatzung eine entsprechende Ermächtigung im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

  • BSG, Beschl. v. 04.04.2018 – B 12 KR 51/17 BECLI:DE:BSG:2018:040418BB12KR5117B0
  • BAG, Urt. v. 01.06.2017 – 6 AZR 720/15ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0

    Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

  • BGH, Beschl. v. 15.11.2011 – II ZR 304/09

    Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.08.2011 – D 6 F 6/10

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