§ 275 – Ausschluss der Leistungspflicht
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WB 26.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WB26.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.01.2026 – 1 WB 18.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB18.25.0
- BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – VIII ZR 257/24ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR257.24.0
- BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 3 C 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U3C4.24.0
1. Hat ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, erleidet er keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG. 2. Ein Arbeitnehmer, der eine symptomlos verlaufende Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hat und an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, weil er sich wegen der Infektion in häusliche Absonderung zu begeben hat, ist infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Anschluss an BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 -).
- BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 3 C 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U3C14.24.0
- BGH, Urt. v. 08.10.2025 – VIII ZR 18/24ECLI:DE:BGH:2025:081025UVIIIZR18.24.0
Auch die Veräußerung von vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an eine Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der veräußernden Gesellschaft personenidentisch sind, stellt einen Verkauf an einen Dritten im Sinne von § 570b Abs. 1 Satz 1 BGB aF (§ 577 Abs. 1 Satz 1 BGB) dar. Dies gilt auch bei einer nach der Überlassung vollzogenen oder beabsichtigten Realteilung des mit den vermieteten Räumen bebauten Grundstücks.
- BAG, Urt. v. 02.07.2025 – 10 AZR 193/24ECLI:DE:BAG:2025:020725.U.10AZR193.24.0
- BAG, Urt. v. 02.07.2025 – 10 AZR 119/24ECLI:DE:BAG:2025:020725.U.10AZR119.24.0
- BAG, Urt. v. 19.02.2025 – 10 AZR 57/24ECLI:DE:BAG:2025:190225.U.10AZR57.24.0
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung aus.
- BFH, Urt. v. 14.01.2025 – IX R 25/22ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.IXR25.22.0
1. Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 2. Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken. 3. Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.
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