§ 317 – Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 18.12.2025 – VII ZR 53/23ECLI:DE:BGH:2025:181225UVIIZR53.23.0
1. Erweist sich die von den Parteien in erster Linie gewollte Leistungsbestimmung durch einen Schiedsgutachter als nicht durchführbar, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistung selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - durch Urteil zu bestimmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, MDR 2013, 1019; Urteil vom 14. Juli 1971 - V ZR 54/70, BGHZ 57, 47). 2. Bedient sich das Gericht hierfür sachverständiger Hilfe, hat es nicht lediglich eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, MDR 2013, 1019).
- BAG, Urt. v. 13.10.2021 – 10 AZR 729/19ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.10AZR729.19.0
- BGH, Urt. v. 11.03.2021 – VII ZR 196/18ECLI:DE:BGH:2021:110321UVIIZR196.18.0
1. Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, ist daher nicht als endgültig, sondern allenfalls als verfrüht, also "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - VII ZB 76/05, BauR 2006, 555 = NZBau 2006, 173). 2. In einem solchen Fall liegt es im Ermessen des Tatrichters, von einer sofortigen Klageabweisung "als zur Zeit unbegründet" abzusehen und zunächst entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405).
- BAG, Urt. v. 19.02.2020 – 10 AZR 19/19ECLI:DE:BAG:2020:190220.U.10AZR19.19.0
1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass eine vom Arbeitnehmer beanstandete Leistungsbeurteilung durch paritätische Gremien auf betrieblicher und tariflicher Ebene überprüft werden muss, handelt es sich regelmäßig um die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinn. Mit ihr ist eine Stillhalteabrede verbunden, ein sog. pactum de non petendo. 2. Die Vereinbarung eines solchen Schiedsgutachtens führt in der Regel dazu, dass eine Klage auf ein höheres Leistungsentgelt, die vor Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens erhoben wurde, verfrüht ist und als zurzeit unbegründet abzuweisen ist.
- BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 3 KR 31/15 RECLI:DE:BSG:2017:290617UB3KR3115R0
1. Die Durchführung eines Schiedsverfahrens im Bereich der häuslichen Krankenpflege ist keine Sachurteilsvoraussetzung vor Erhebung der allgemeinen (echten) Leistungsklage. 2. Einzelne ambulante Pflegedienste sind im Bereich der häuslichen Krankenpflege antragsberechtigt, einen Schiedsspruch herbeizuführen.
- BSG, Urt. v. 23.06.2016 – B 3 KR 26/15 RECLI:DE:BSG:2016:230616UB3KR2615R0
1. Mit der Feststellungsklage kann die Unbilligkeit eines Schiedsspruchs zur Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege geltend gemacht werden, wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann. 2. Von dem auch für die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege geltenden Grundsatz der Beitragssatzstabilität sind Ausnahmen nur möglich, wenn die ambulante häusliche Krankenpflege anders nicht sichergestellt werden kann.
- BSG, Urt. v. 23.06.2016 – B 3 KR 25/15 RECLI:DE:BSG:2016:230616UB3KR2515R0
- BAG, Urt. v. 18.05.2016 – 10 AZR 183/15ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0
1. In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen, wie paritätische Kommissionen, oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters bei der Leistungsbeurteilung von Arbeitnehmern zukommt. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt überprüfbar. 2. Die gerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung richtet sich zunächst darauf, ob diese im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der Kommission entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB grob unrichtig ist. Ist die Entscheidung einer paritätischen Kommission unverbindlich, ist in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistungsbeurteilung durch das Gericht vorzunehmen.
- BGH, Urt. v. 05.11.2015 – III ZR 41/15
1. Auf der Grundlage eines Sozialplans gezahlte Abfindungen sind erstattungsfähige Selbstkosten im Sinne von § 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in Verbindung mit Nummer 25 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. b der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, wenn sie als Teil des normalen Betriebsgeschehens der Leistungserstellung zugeordnet werden können, betriebs- und branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. 2. Abfindungszahlungen, welche die Existenz des Unternehmens als Ganzes berühren (hier: Stilllegung eines Tanklagers der Bundeswehr nach Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags), sind grundsätzlich nicht dem normalen Betriebsgeschehen zuzurechnen und gehören zum allgemeinen Unternehmerwagnis, das mit dem kalkulatorischen Gewinn abgegolten wird. 3. Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Selbstkostenerstattungsvertrags nach § 7 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, dass der endgültige Selbstkostenerstattungspreis durch die zuständige Preisüberwachungsstelle festgelegt wird, liegt regelmäßig eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn vor, auf die die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden sind. 4. Eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn bestimmt in der Regel die Leistungszeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB dahingehend, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung bis zur Vorlage des Gutachtens (hier: bis zur Entscheidung der Preisüberwachungsstelle) aufgeschoben wird. Eine dennoch erhobene Klage ist als verfrüht ("derzeit unbegründet") abzuweisen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 2013, III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492).
- BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 9 AZR 863/13ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR863.13.0
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