§ 319 – Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 18.12.2025 – VII ZR 53/23ECLI:DE:BGH:2025:181225UVIIZR53.23.0
1. Erweist sich die von den Parteien in erster Linie gewollte Leistungsbestimmung durch einen Schiedsgutachter als nicht durchführbar, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistung selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - durch Urteil zu bestimmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, MDR 2013, 1019; Urteil vom 14. Juli 1971 - V ZR 54/70, BGHZ 57, 47). 2. Bedient sich das Gericht hierfür sachverständiger Hilfe, hat es nicht lediglich eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, MDR 2013, 1019).
- BAG, Urt. v. 12.11.2025 – 10 AZR 154/24ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR154.24.0
- BAG, Urt. v. 12.11.2025 – 10 AZR 293/24ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR293.24.0
- BAG, Urt. v. 12.11.2025 – 10 AZR 165/24ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR165.24.0
- BAG, Urt. v. 12.11.2025 – 10 AZR 153/24ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR153.24.0
- BGH, Beschl. v. 07.12.2021 – II ZR 198/20ECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR198.20.0
- BGH, Urt. v. 11.03.2021 – VII ZR 196/18ECLI:DE:BGH:2021:110321UVIIZR196.18.0
1. Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, ist daher nicht als endgültig, sondern allenfalls als verfrüht, also "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - VII ZB 76/05, BauR 2006, 555 = NZBau 2006, 173). 2. In einem solchen Fall liegt es im Ermessen des Tatrichters, von einer sofortigen Klageabweisung "als zur Zeit unbegründet" abzusehen und zunächst entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405).
- BAG, Urt. v. 19.02.2020 – 10 AZR 19/19ECLI:DE:BAG:2020:190220.U.10AZR19.19.0
1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass eine vom Arbeitnehmer beanstandete Leistungsbeurteilung durch paritätische Gremien auf betrieblicher und tariflicher Ebene überprüft werden muss, handelt es sich regelmäßig um die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinn. Mit ihr ist eine Stillhalteabrede verbunden, ein sog. pactum de non petendo. 2. Die Vereinbarung eines solchen Schiedsgutachtens führt in der Regel dazu, dass eine Klage auf ein höheres Leistungsentgelt, die vor Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens erhoben wurde, verfrüht ist und als zurzeit unbegründet abzuweisen ist.
- BAG, Urt. v. 23.11.2017 – 6 AZR 684/16ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR684.16.0
- BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 3 KR 31/15 RECLI:DE:BSG:2017:290617UB3KR3115R0
1. Die Durchführung eines Schiedsverfahrens im Bereich der häuslichen Krankenpflege ist keine Sachurteilsvoraussetzung vor Erhebung der allgemeinen (echten) Leistungsklage. 2. Einzelne ambulante Pflegedienste sind im Bereich der häuslichen Krankenpflege antragsberechtigt, einen Schiedsspruch herbeizuführen.
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