§ 32 – Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 23.02.2021 – B 12 R 15/19 RECLI:DE:BSG:2021:230221UB12R1519R0
1. Hat ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn ein anderes weisungsberechtigtes Stiftungsorgan nicht existiert. 2. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließendes unentgeltliches Ehrenamt liegt nicht vor, wenn eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes gezahlt wird und deren Umfang nicht evident einer Ehrenamtspauschale gleichkommt.
- BSG, Beschl. v. 04.04.2018 – B 12 KR 51/17 BECLI:DE:BSG:2018:040418BB12KR5117B0
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