§ 323 – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 11.02.2026 – VIII ZR 37/24ECLI:DE:BGH:2026:110226UVIIIZR37.24.0
1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils mwN). 2. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2011 - V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 mwN; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, aaO).
- BAG, Urt. v. 21.10.2025 – 9 AZR 66/25ECLI:DE:BAG:2025:211025.U.9AZR66.25.0
1. Der Arbeitgeber kann den nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG bestehenden und geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers auf Absicherung des Wertguthabens selbst dann nicht durch den verspäteten Nachweis einer Insolvenzsicherung gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG abwenden, wenn durchweg eine geeignete Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 AltTZG bestand. Hat der Arbeitgeber die besondere Sicherheit in Höhe des Wertguthabens geleistet, kann er jedoch die Freigabe der bereits erbrachten allgemeinen Sicherheit verlangen. 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber seiner Sicherungs- und/oder Nachweispflicht gemäß § 8a Abs. 1 bzw. 3 AltTZG nicht nachkommt. Vielmehr muss grundsätzlich eine fruchtlose Aufforderung durch den Arbeitnehmer in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronischer Form (§ 126a BGB) hinzutreten.
- BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIIIZR240.24.0
Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.
- BGH, Beschl. v. 12.12.2024 – IX ZR 28/23ECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZR28.23.0
- BGH, Beschl. v. 11.07.2024 – V ZR 212/23ECLI:DE:BGH:2024:110724BVZR212.23.0
- BGH, Urt. v. 25.06.2024 – X ZR 97/23ECLI:DE:BGH:2024:250624UXZR97.23.0
1. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - IX ZR 17/22, NZM 2023, 460 Rn. 9; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756 Rn. 16; Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 18; Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595, juris Rn. 9). 2. Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595, juris Rn. 9; Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 12 und 18). 3. Eine stillschweigende Risikoübernahme in diesem Sinne ist in der Regel zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Luftbeförderung unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes bucht, obwohl die zu befördernden Personen von einem für das Zielland seit längerem bestehenden Einreiseverbot betroffen sind, das an den Zweck der Reise oder sonstige persönliche Umstände anknüpft, und nicht absehbar ist, ob dieses Verbot vor dem vereinbarten Beförderungszeitpunkt aufgehoben wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14, juris Rn. 16 ff.).
- BAG, Urt. v. 20.06.2024 – 2 AZR 156/23ECLI:DE:BAG:2024:200624.U.2AZR156.23.0
Ein Prozessvergleich kann nur mit Erfolg nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden, wenn die arglistige Täuschung durch den Anfechtungsgegner für die Annahmeerklärung des Anfechtenden kausal geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Anfechtende im Zeitpunkt der vermeintlichen Täuschung dem Vergleich bereits unwiderruflich zugestimmt hatte.
- BGH, Urt. v. 06.03.2024 – VIII ZR 363/21ECLI:DE:BGH:2024:060324UVIIIZR363.21.0
1. Ist ein Hotelbetrieb durch das Verbot einer Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie daran gehindert, dem Gast den Gebrauch des Hotelzimmers im vereinbarten Leistungszeitraum zu gewähren, ist ihm die geschuldete Leistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (rechtlich) unmöglich. 2. Die Annahme einer Offensichtlichkeit im Sinne des § 323 Abs. 4 BGB erfordert grundsätzlich, dass der künftige Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (hier: Beschränkung einer touristischen Beherbergung durch einen Hotelbetrieb während der COVID-19-Pandemie). 3. Das der Überlassung eines Hotelzimmers an einen Gast entgegenstehende generelle Beherbergungsverbot für touristische Reisen ist als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kein in der Person des Gastes liegender Umstand im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – VIII ZR 298/21ECLI:DE:BGH:2022:131222BVIIIZR298.21.0
Zur Frage der Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts von einem Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 21 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 140/20, VersR 2022, 703 Rn. 20 ff.; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20, NJW-RR 2022, 703 Rn. 16 ff.; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, WM 2022, 2242 Rn. 12 ff.; jeweils mwN).
- BGH, Urt. v. 09.12.2022 – V ZR 68/22ECLI:DE:BGH:2022:091222UVZR68.22.0
1. Das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht. 2a. Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist. 2b. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt.
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