§ 326 – Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – VIII ZR 257/24ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR257.24.0
- BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 3 C 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U3C4.24.0
1. Hat ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, erleidet er keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG. 2. Ein Arbeitnehmer, der eine symptomlos verlaufende Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hat und an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, weil er sich wegen der Infektion in häusliche Absonderung zu begeben hat, ist infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Anschluss an BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234/23 -).
- BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 3 C 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U3C14.24.0
- BAG, Urt. v. 02.07.2025 – 10 AZR 119/24ECLI:DE:BAG:2025:020725.U.10AZR119.24.0
- BAG, Urt. v. 02.07.2025 – 10 AZR 193/24ECLI:DE:BAG:2025:020725.U.10AZR193.24.0
- BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 43/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR43.22.0
§ 651h BGB lässt für eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB keinen Raum.
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 3 C 7/23ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U3C7.23.0
Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift verlangen konnte, ist dem Arbeitgeber nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 3 C 8/23ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U3C8.23.0
Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift verlangen konnte, ist dem Arbeitgeber nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.
- BAG, Urt. v. 04.12.2024 – 5 AZR 276/23ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.5AZR276.23.0
§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich wird.
- BFH, Urt. v. 13.11.2024 – XI R 36/22ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.XIR36.22.0
1. NV: Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten) folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios aufgrund ihrer Zahlung während der coronabedingten Schließung (Lockdown) erlangt haben. Auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht kommt es insoweit nicht an (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2024 - XI R 5/23). 3. NV: In den Entscheidungsgründen kann das Finanzgericht auf die Begründung eines seinem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in gleicher Sache ohne Rechtsverstoß verweisen.
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