§ 343 – Herabsetzung der Strafe
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 24.10.2025 – V ZR 129/24ECLI:DE:BGH:2025:241025UVZR129.24.0
In einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getroffen werden, für die §§ 339 ff. BGB gelten. Hiernach verwirkte Strafen unterliegen der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB; § 348 HGB ist nicht anwendbar.
- BAG, Urt. v. 22.02.2023 – 4 AZR 68/22ECLI:DE:BAG:2023:220223.U.4AZR68.22.0
- BAG, Urt. v. 22.02.2023 – 4 AZR 73/22ECLI:DE:BAG:2023:220223.U.4AZR73.22.0
- BGH, Urt. v. 29.04.2014 – II ZR 216/13
Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig.
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