§ 346 – Wirkungen des Rücktritts

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2)Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3)Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4)Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 11.02.2026 – VIII ZR 37/24ECLI:DE:BGH:2026:110226UVIIIZR37.24.0

    1.      Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils mwN). 2.      Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2011 - V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 mwN; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, aaO).

  • BGH, Urt. v. 27.11.2025 – VII ZR 112/24ECLI:DE:BGH:2025:271125UVIIZR112.24.0

    Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

  • BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIIIZR240.24.0

    Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

  • BGH, Urt. v. 22.05.2025 – VII ZR 129/24ECLI:DE:BGH:2025:220525UVIIZR129.24.0

    Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

  • BGH, Beschl. v. 12.12.2024 – IX ZR 28/23ECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZR28.23.0
  • BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23ECLI:DE:BGH:2024:131124UVIIIZR168.23.0

    1. Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN). 2. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zu Gunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderungen nicht möglich.

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2024 – V ZR 212/23ECLI:DE:BGH:2024:110724BVZR212.23.0
  • BGH, Urt. v. 25.06.2024 – X ZR 97/23ECLI:DE:BGH:2024:250624UXZR97.23.0

    1. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - IX ZR 17/22, NZM 2023, 460 Rn. 9; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756 Rn. 16; Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 18; Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595, juris Rn. 9). 2. Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595, juris Rn. 9; Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 12 und 18). 3. Eine stillschweigende Risikoübernahme in diesem Sinne ist in der Regel zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Luftbeförderung unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes bucht, obwohl die zu befördernden Personen von einem für das Zielland seit längerem bestehenden Einreiseverbot betroffen sind, das an den Zweck der Reise oder sonstige persönliche Umstände anknüpft, und nicht absehbar ist, ob dieses Verbot vor dem vereinbarten Beförderungszeitpunkt aufgehoben wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14, juris Rn. 16 ff.).

  • BGH, Urt. v. 15.05.2024 – VIII ZR 226/22ECLI:DE:BGH:2024:150524UVIIIZR226.22.0

    1. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Lugano-Übk II (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f., 92 - Pammer und Hotel Alpenhof; BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14; vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9/16, NJW 2017, 123 Rn. 12 ff.). 2. Die Länge der in der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF genannten Widerrufsfrist zur Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Spekulationsgeschäfts richtet sich nach dem vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF); das gilt auch dann, wenn der Verbraucher im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag deshalb länger widerrufen kann. 3. Der Begriff der Finanzdienstleistung in § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind. 4. Jedenfalls in Fällen eines sogenannten Teakinvestments, in denen der Verbraucher den Sachwert der von ihm erworbenen, in Costa Rica belegenen Bäume bei lebensnaher Betrachtung ohne die vom Unternehmer angebotenen Dienstleistungen nicht realisieren kann und der Unternehmer ein Konzept verfolgt, das einem Sachwertefonds ähnelt, liegen hinreichende, über den reinen Verkauf von Sachgütern zu Anlagezwecken hinausgehende Umstände vor, welche die Annahme einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF rechtfertigen.

  • BGH, Urt. v. 06.03.2024 – VIII ZR 363/21ECLI:DE:BGH:2024:060324UVIIIZR363.21.0

    1. Ist ein Hotelbetrieb durch das Verbot einer Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie daran gehindert, dem Gast den Gebrauch des Hotelzimmers im vereinbarten Leistungszeitraum zu gewähren, ist ihm die geschuldete Leistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (rechtlich) unmöglich. 2. Die Annahme einer Offensichtlichkeit im Sinne des § 323 Abs. 4 BGB erfordert grundsätzlich, dass der künftige Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (hier: Beschränkung einer touristischen Beherbergung durch einen Hotelbetrieb während der COVID-19-Pandemie). 3. Das der Überlassung eines Hotelzimmers an einen Gast entgegenstehende generelle Beherbergungsverbot für touristische Reisen ist als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kein in der Person des Gastes liegender Umstand im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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