§ 389 – Wirkung der Aufrechnung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 14.11.2025 – V ZR 190/24ECLI:DE:BGH:2025:141125UVZR190.24.0

    Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (hier: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung).

  • BSG, Urt. v. 27.08.2025 – B 1 KR 36/24 RECLI:DE:BSG:2025:270825UB1KR3624R0
  • BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 159/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0

    Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.

  • BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 179/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR179.24.0
  • BAG, Urt. v. 27.11.2024 – 7 AZR 291/23ECLI:DE:BAG:2024:271124.U.7AZR291.23.0
  • BSG, Urt. v. 14.11.2024 – B 1 KR 1/24 RECLI:DE:BSG:2024:141124UB1KR124R0

    Der Sachwalter ist im Insolvenzverfahren mit angeordneter Eigenverwaltung weder kraft Gesetzes noch kraft Insolvenzplanregelung befugt, eine Forderung des Insolvenzschuldners mit der Begründung geltend zu machen, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei wegen der Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung unwirksam.

  • BSG, Urt. v. 28.08.2024 – B 1 KR 18/23 RECLI:DE:BSG:2024:280824UB1KR1823R0
  • BSG, Urt. v. 28.08.2024 – B 1 KR 24/24 RECLI:DE:BSG:2024:280824UB1KR2424R0
  • BSG, Urt. v. 28.08.2024 – B 1 KR 23/24 RECLI:DE:BSG:2024:280824UB1KR2324R0
  • BAG, Urt. v. 25.10.2023 – 7 AZR 338/22ECLI:DE:BAG:2023:251023.U.7AZR338.22.0

    Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.

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