§ 390 – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.07.2024 – VIII ZR 184/23ECLI:DE:BGH:2024:100724UVIIIZR184.23.0
Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gemäß §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehenden Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
- BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 1 KR 32/22 RECLI:DE:BSG:2023:121223UB1KR3222R0
Die kurze zweijährige Verjährungsfrist in krankenhausvergütungsrechtlichen Streitigkeiten ist erst ab ihrem Inkrafttreten am 1.1.2019 auf Aufwandspauschalen analog anwendbar.
- BGH, Beschl. v. 29.06.2023 – V ZR 137/22ECLI:DE:BGH:2023:290623BVZR137.22.0
- BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 1 KR 31/20 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB1KR3120R0
Die Bestätigung einer Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die nachfolgende Bezahlung des Rechnungsbetrags nebst Aufwandspauschale schließen die nachträgliche Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Krankenkasse aufgrund neuer Erkenntnisse etwa durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht aus.
- BGH, Urt. v. 14.05.2014 – VIII ZR 266/13
1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2010, VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt). 2. Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizierende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine prozessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiell-rechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1960, VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1).
- BSG, Urt. v. 17.12.2013 – B 1 KR 61/12 RECLI:DE:BSG:2013:171213UB1KR6112R0
- BSG, Urt. v. 17.12.2013 – B 1 KR 71/12 RECLI:DE:BSG:2013:171213UB1KR7112R0
Leitet eine Krankenkasse die Prüfung bezahlter Krankenhausvergütung ein, indem sie den Medizinischen Dienst hiermit beauftragt, hemmt dies nicht den Eintritt der Verjährung eines Erstattungsanspruchs wegen Überzahlung der geprüften Abrechnung.
- BSG, Urt. v. 17.12.2013 – B 1 KR 59/12 RECLI:DE:BSG:2013:171213UB1KR5912R0
- BSG, Urt. v. 17.12.2013 – B 1 KR 60/12 RECLI:DE:BSG:2013:171213UB1KR6012R0
- BSG, Urt. v. 28.11.2013 – B 3 KR 33/12 RECLI:DE:BSG:2013:281113UB3KR3312R0
Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs 2 S 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2006 (juris: KFPVbg 2006) ist ausgeschlossen, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten erst nach Ablauf der Frist von 30 Kalendertagen ab der Erstaufnahme zur Weiterbehandlung wieder aufgenommen hat und eine Wiederaufnahme innerhalb der Frist medizinisch nicht geboten war.
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