§ 398 – Abtretung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 23.09.2025 – II R 19/24ECLI:DE:BFH:2025:U.230925.IIR19.24.0
1. § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.04.2024 - II R 22/21, BStBl II 2025, 356). 2. Besteht die Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG in der Abtretung eines GmbH-Anteils, stimmt der Ausführungszeitpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird, überein. Ob die Leistung zu einer Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter geführt hat, ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. 3. Ist ein Abtretungsvertrag aufgrund des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters nach § 177 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schwebend unwirksam, entsteht die Schenkungsteuer erst mit der nach § 184 Abs. 1 BGB erforderlichen Genehmigung. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung hat schenkungsteuerrechtlich keine Bedeutung.
- BSG, Urt. v. 23.09.2025 – B 4 AS 12/24 RECLI:DE:BSG:2025:230925UB4AS1224R0
- BGH, Urt. v. 01.07.2025 – VI ZR 278/24ECLI:DE:BGH:2025:010725UVIZR278.24.0
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".
- BGH, Urt. v. 01.07.2025 – VI ZR 147/24ECLI:DE:BGH:2025:010725UVIZR147.24.0
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".
- BFH, Beschl. v. 07.04.2025 – V B 7/24ECLI:DE:BFH:2025:B.070425.VB7.24.0
1. NV: Eine Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs lediglich in privatschriftlicher Form ist ohne eine Anzeige im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) steuerrechtlich unwirksam, und zwar auch im Verhältnis zwischen dem Abtretenden (Zedenten) und dem Dritten (Zessionar). Die Aufrechnung ist in diesem Fall gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 388 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem (bisherigen) Gläubiger (Abtretenden), der steuerrechtlich nach wie vor als Rechtsinhaber des Steuererstattungsanspruchs gilt, zu erklären. 2. NV: Zu den Anforderungen an die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung und deren Darlegung.
- BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 278/23ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR278.23.0
Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 46 f. mwN).
- BGH, Urt. v. 20.11.2024 – VIa ZR 760/21ECLI:DE:BGH:2024:201124UVIAZR760.21.0
- BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23ECLI:DE:BGH:2024:131124UVIIIZR168.23.0
1. Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN). 2. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zu Gunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderungen nicht möglich.
- C-650/23 – E EAD und Flightright GmbH gegen DW und Condor Flugdienst GmbHECLI:EU:C:2024:903
Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Pauschalreise – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 3 Abs. 6 – Richtlinie (EU) 2015/2302 – Art. 14 Abs. 5 – Kumulative Anwendung – Grenzen – Verordnung Nr. 261/2004 – Art. 3 Abs. 2 – Art. 4 Abs. 3 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung – Fluggäste, die im Voraus über die Nichtbeförderung unterrichtet wurden – Falsche Information – Reiseunternehmen, das die Fluggäste auf einen anderen Flug umbucht – Flug, der gleichwohl vom ausführenden Luftfahrtunternehmen wie ursprünglich geplant durchgeführt wird – Dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegende Pflicht zur Ausgleichsleistung – Art. 13 – Möglichkeit, vom Reiseunternehmen Schadensersatz zu verlangen
- BGH, Urt. v. 10.10.2024 – VII ZR 98/22ECLI:DE:BGH:2024:101024UVIIZR98.22.0
Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüchlich ist, ist insgesamt aufzuheben und zwar auch insoweit, als es zugunsten der Partei ergangen ist, die Revision eingelegt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741; BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240).
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