§ 400 – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 03.07.2023 – VIa ZR 155/23ECLI:DE:BGH:2023:030723UVIAZR155.23.0
  • BGH, Urt. v. 03.07.2023 – VIa ZR 1498/22ECLI:DE:BGH:2023:030723UVIAZR1498.22.0
  • BGH, Urt. v. 26.06.2023 – VIa ZR 1619/22ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR1619.22.0
  • BGH, Urt. v. 26.06.2023 – VIa ZR 1141/22ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR1141.22.0
  • BGH, Urt. v. 26.06.2023 – VIa ZR 1657/22ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR1657.22.0

    Die im Zuge der Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung "2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt: […] - gegen die […] [Fahrzeugherstellerin], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Fahrzeugherstellerin] […]. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen." unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist auch im Verkehr mit Unternehmern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 843 BGB und in Verbindung mit § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122, BGHZ 237, 59).

  • BSG, Urt. v. 15.02.2023 – B 11 AL 37/21 RECLI:DE:BSG:2023:150223UB11AL3721R0

    Erbringt ein Unternehmer zur Abgeltung seiner Generalunternehmerhaftung Zahlungen wegen offener Arbeitsentgeltansprüche an Arbeitnehmer eines Subunternehmers, gehen deren Arbeitsentgeltansprüche auf ihn über und berechtigen ihn, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen.

  • BSG, Beschl. v. 16.03.2022 – B 6 KA 32/21 BECLI:DE:BSG:2022:160322BB6KA3221B0
  • BGH, Beschl. v. 01.03.2018 – IX ZB 95/15ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB95.15.0

    Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.

  • BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 6 AZR 553/11
  • BGH, Urt. v. 20.09.2012 – IX ZR 208/11

    Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist.

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