§ 402 – Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 25.05.2023 – IX ZR 116/21ECLI:DE:BGH:2023:250523UIXZR116.21.0
Im Rahmen des echten Factorings muss sich der Factor die Kenntnis des Forderungsverkäufers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners oder den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen regelmäßig nicht allein wegen der den Forderungsverkäufer treffenden Pflichten zur Unterstützung des Factors bei der Forderungsdurchsetzung und zur Information des Factors über eine Zahlungsunfähigkeit begründende Umstände zurechnen lassen.
- BGH, Urt. v. 06.06.2019 – IX ZR 272/17ECLI:DE:BGH:2019:060619UIXZR272.17.0
1. Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. 2. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners. 3. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners (Aufgabe von BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129).
- BSG, Urt. v. 27.06.2018 – B 6 KA 38/17 RECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA3817R0
1. Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar sind auch dann nicht generell nichtig, wenn die Versicherten, die in der Praxis behandelt worden sind, nicht zugestimmt haben. 2. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung darf die Abtretung der Honorarforderungen ihrer Mitglieder nicht in der Weise einschränken, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf.
- BGH, Beschl. v. 19.06.2013 – XII ZB 357/11
Die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt.
- BGH, Urt. v. 10.02.2010 – VIII ZR 53/09
1. Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbstständiger Versicherungsvertreter . 2. Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt . 3. Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § 134 BGB nichtig (im Anschluss an BGH, 10. Juli 1991, VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; BGH, 25. März 1993, IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, X ZR 121/93, NJW 1996, 775 [Zahnarzt]; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996, IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; BGH, Urteil vom 11. November 2004, IX ZR 240/03, NJW 2005, 507 [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; ferner BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505 [Arzt]) .
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