§ 59 – Anmeldung zur Eintragung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2)Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3)Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 59 BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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