§ 60 – Zurückweisung der Anmeldung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 28.03.2023 – II ZB 11/22ECLI:DE:BGH:2023:280323BIIZB11.22.0

    Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 60 BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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