§ 615 – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 28.01.2026 – 5 AS 4/25ECLI:DE:BAG:2026:280126.B.5AS4.25.0

    § 615 Satz 1 BGB kann für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung von den Arbeitsvertragsparteien nicht im Voraus vollständig abbedungen werden.

  • BGH, Urt. v. 04.12.2025 – III ZR 14/25ECLI:DE:BGH:2025:041225UIIIZR14.25.0
  • C-134/24 – UR gegen DFECLI:EU:C:2025:839

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassungen – Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 – Erfordernis der vorherigen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde – Vereinbarkeit der Anzeige mit den Vorgaben dieser Richtlinie – Fehlen – Wirksamkeit der Entlassung – Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 – Entlassungssperre von 30 Tagen

  • BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR96.24A.0
  • BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 102/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR102.24A.0
  • BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR91.24A.0

    Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Termin wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus - insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können.

  • BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR97.24A.0
  • BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR99.24A.0
  • BAG, Urt. v. 12.02.2025 – 5 AZR 127/24ECLI:DE:BAG:2025:120225.U.5AZR127.24.0

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.

  • BAG, Urt. v. 15.01.2025 – 5 AZR 273/24ECLI:DE:BAG:2025:150125.U.5AZR273.24.0

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