§ 615 – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 28.01.2026 – 5 AS 4/25ECLI:DE:BAG:2026:280126.B.5AS4.25.0
§ 615 Satz 1 BGB kann für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung von den Arbeitsvertragsparteien nicht im Voraus vollständig abbedungen werden.
- BGH, Urt. v. 04.12.2025 – III ZR 14/25ECLI:DE:BGH:2025:041225UIIIZR14.25.0
- C-134/24 – UR gegen DFECLI:EU:C:2025:839
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassungen – Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 – Erfordernis der vorherigen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde – Vereinbarkeit der Anzeige mit den Vorgaben dieser Richtlinie – Fehlen – Wirksamkeit der Entlassung – Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 – Entlassungssperre von 30 Tagen
- BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR96.24A.0
- BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 102/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR102.24A.0
- BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR91.24A.0
Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Termin wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus - insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können.
- BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR97.24A.0
- BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (A)ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.2AZR99.24A.0
- BAG, Urt. v. 12.02.2025 – 5 AZR 127/24ECLI:DE:BAG:2025:120225.U.5AZR127.24.0
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
- BAG, Urt. v. 15.01.2025 – 5 AZR 273/24ECLI:DE:BAG:2025:150125.U.5AZR273.24.0
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