§ 616 – Vorübergehende Verhinderung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 3 C 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U3C14.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 3 C 8/23ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U3C8.23.0

    Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift verlangen konnte, ist dem Arbeitgeber nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.

  • BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 3 C 7/23ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U3C7.23.0

    Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift verlangen konnte, ist dem Arbeitgeber nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.

  • BAG, Urt. v. 04.12.2024 – 5 AZR 276/23ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.5AZR276.23.0

    § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich wird.

  • BAG, Urt. v. 19.05.2021 – 5 AZR 318/20ECLI:DE:BAG:2021:190521.U.5AZR318.20.0
  • BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 298/15ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR298.15.0

    Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Entgeltfortzahlung während einer Kur setzt auch in der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG (juris: EntgFG) voraus, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V (juris: SGB 5) erfolgt. Entfallen ist lediglich das Erfordernis, in der Einrichtung auch untergebracht und verpflegt zu werden.

  • BAG, Urt. v. 05.08.2014 – 9 AZR 878/12

    § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD begrenzt den Anspruch nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter auf bezahlte Freistellung bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder unter zwölf Jahren im selben Kalenderjahr nicht auf höchstens vier Arbeitstage. Es gilt nur die Gesamtbelastungsobergrenze von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD.

  • BAG, Urt. v. 12.12.2012 – 5 AZR 93/12
  • BAG, Urt. v. 21.03.2012 – 5 AZR 670/11

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