§ 619a – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 21.05.2015 – 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR116.14.0
- BAG, Urt. v. 26.09.2013 – 8 AZR 1026/12
- BAG, Urt. v. 21.06.2012 – 2 AZR 694/11
Für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG ist nach § 9 Abs. 2 KSchG der Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die objektiv zutreffende Kündigungsfrist geendet hätte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht eingehalten und der Arbeitnehmer dies im Rechtsstreit nicht gerügt hat.
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