§ 621 – Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, 1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 16.04.2026 – III ZR 152/25ECLI:DE:BGH:2026:160426UIIIZR152.25.0

    Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von Streamingdienstleistungen.

  • BGH, Urt. v. 13.11.2025 – III ZR 165/24ECLI:DE:BGH:2025:131125UIIIZR165.24.0

    Individualvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingung, Inhaltskontrolle Sind an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt, ist es möglich, dass eine Bestimmung individuell vereinbart und gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Das kann dann der Fall sein, wenn sie für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist, vom Vertragsgegner dementsprechend verwendet wird und es der Schutzzweck der §§ 305 ff BGB gebietet, sie der Inhaltskontrolle zu unterwerfen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220).

  • BGH, Urt. v. 16.05.2024 – III ZR 196/22ECLI:DE:BGH:2024:160524UIIIZR196.22.0
  • BAG, Urt. v. 30.03.2022 – 10 AZR 419/19ECLI:DE:BAG:2022:300322.U.10AZR419.19.0
  • BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 374/19ECLI:DE:BAG:2020:110620.U.2AZR374.19.0

    Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB.

  • BGH, Urt. v. 15.03.2018 – III ZR 126/17ECLI:DE:BGH:2018:150318UIIIZR126.17.0

    1. Zur Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag. 2. Zur Unwirksamkeit einer Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag, die eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsieht.

  • BGH, Urt. v. 09.06.2011 – III ZR 203/10

    1. Bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, die als Sachleistungen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet werden, ist die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen . 2. Der Vertrag eines nach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Pflegebedürftigen mit einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung über ambulante pflegerische Leistungen ist ein Vertrag über Dienste höherer Art . 3. § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI regelt die Kündigung eines Vertrags über ambulante pflegerische Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz, ohne im Übrigen in die bestehenden Kündigungsregelungen des Dienstvertragsrechts einzugreifen . 4. Die von einem ambulanten Pflegedienst gestellte Geschäftsbedingung in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, benachteiligt den Pflegebedürftigen unangemessen und ist unwirksam .

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