§ 651q – Beistandspflicht des Reiseveranstalters

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch1.Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
2.Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
3.Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt.
(2)Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25ECLI:DE:BGH:2026:200126UXZR15.25.0

    1.      Die Nichterbringung von Reiseleistungen stellt keinen Mangel dar, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 - X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 30). 2.      Eine solche Situation kann auch dann vorliegen, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen. 3.      Eine auf anderen Gründen beruhende Schwierigkeit im Sinne von § 651q Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Reisende sich aus Gründen, die in ihrer Reichweite und Intensität den in § 651k Abs. 4 BGB genannten Umständen gleichkommen, etwa wegen eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung, in einer Situation befindet, aus der er sich nur schwer oder überhaupt nicht selbst befreien kann, und deshalb auf die Hilfe des Reiseveranstalters angewiesen ist.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 651q BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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