§ 651o – Mängelanzeige durch den Reisenden

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2)Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 651o BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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