§ 651m – Minderung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25ECLI:DE:BGH:2026:200126UXZR15.25.0
1. Die Nichterbringung von Reiseleistungen stellt keinen Mangel dar, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 - X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 30). 2. Eine solche Situation kann auch dann vorliegen, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen. 3. Eine auf anderen Gründen beruhende Schwierigkeit im Sinne von § 651q Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Reisende sich aus Gründen, die in ihrer Reichweite und Intensität den in § 651k Abs. 4 BGB genannten Umständen gleichkommen, etwa wegen eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung, in einer Situation befindet, aus der er sich nur schwer oder überhaupt nicht selbst befreien kann, und deshalb auf die Hilfe des Reiseveranstalters angewiesen ist.
- BGH, Urt. v. 14.02.2023 – X ZR 18/22ECLI:DE:BGH:2023:140223UXZR18.22.0
1. Reiseleistungen können nur dann Gegenstand einer Gattungsschuld sein, wenn die als gattungsgemäß in Frage kommenden Leistungen durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben. Hieran fehlt es, wenn die geschuldeten Reiseleistungen lediglich als "Fahrt ins Blaue" bezeichnet sind. 2. Hat sich der Reiseveranstalter die Bestimmung der zu erbringenden Reiseleistungen vorbehalten, liegt in der Aushändigung eines Reiseprogramms bei Antritt der Reise in der Regel die Ausübung des Bestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 2 BGB.
- C-396/21 – KT und NS gegen FTI Touristik GmbHECLI:EU:C:2023:10
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie (EU) 2015/2302 – Art. 14 Abs. 1 – Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – Erfüllung eines Pauschalreisevertrags – Haftung des betreffenden Reiseveranstalters – Maßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Verbreitung einer Infektionskrankheit – Covid-19-Pandemie – Einschränkungen, die am Reiseziel und am Wohnort des betreffenden Reisenden sowie in anderen Ländern getroffen werden – Vertragswidrigkeit der im Rahmen der betreffenden Pauschalreise erbrachten Leistungen – Angemessene Minderung des Preises dieser Pauschalreise
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