§ 651k – Abhilfe
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25ECLI:DE:BGH:2026:200126UXZR15.25.0
1. Die Nichterbringung von Reiseleistungen stellt keinen Mangel dar, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 - X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 30). 2. Eine solche Situation kann auch dann vorliegen, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen. 3. Eine auf anderen Gründen beruhende Schwierigkeit im Sinne von § 651q Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Reisende sich aus Gründen, die in ihrer Reichweite und Intensität den in § 651k Abs. 4 BGB genannten Umständen gleichkommen, etwa wegen eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung, in einer Situation befindet, aus der er sich nur schwer oder überhaupt nicht selbst befreien kann, und deshalb auf die Hilfe des Reiseveranstalters angewiesen ist.
- BGH, Urt. v. 25.11.2014 – X ZR 106/13
- BGH, Urt. v. 25.11.2014 – X ZR 105/13
1. Der Reisevermittler darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden nachgewiesen worden ist, dass der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Reiseveranstalter dem Reisenden eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Sicherheit geleistet hat. 2. Die bloße Erklärung des Reiseveranstalters, es bestehe eine Insolvenzabsicherung, reicht als Nachweis nicht aus.
- BGH, Urt. v. 02.11.2011 – X ZR 43/11
§ 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter, der von einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Reise abgesagt hat, infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gezahlten Reisepreis nicht erstattet.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 651k BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 651k BGB direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.