§ 651h – Rücktritt vor Reisebeginn

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2)Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen: 1.Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
2.zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
3.zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4)Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten: 1.für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens a)20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b)sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c)48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
2.der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
(5)Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 18.02.2025 – X ZR 68/24ECLI:DE:BGH:2025:180225UXZR68.24.0

    1. Umstände, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, sind grundsätzlich keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB. 2. Ein der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnender Grund liegt grundsätzlich vor, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, 2677 Rn. 15). Dasselbe gilt, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion einer Teilnahme an der Reise entgegensteht. 3. Wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung aus Gründen verweigert, die einer Teilnahme an der Reise entgegenstehen und die allein in der Person des Reisenden liegen, steht ihm in entsprechender Anwendung von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu. 4. Die Regeln über die reiserechtliche Gewährleistung haben Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - X ZR 18/22, RRa 2023, 116 = NJW-RR 2023, 755 Rn. 30). 5. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung von § 645, § 648a oder § 314 BGB auf einen Reisevertrag im Falle von Leistungshindernissen nicht in Betracht.

  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 58/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR58.22.0
  • BGH, Versäumnisurteil v. 28.01.2025 – X ZR 34/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR34.22.0
  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 43/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR43.22.0

    § 651h BGB lässt für eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB keinen Raum.

  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 55/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR55.22.0

    Der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43).

  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 66/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR66.22.0
  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 81/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR81.22.0
  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 56/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR56.22.0
  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 3/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR3.22.0
  • BGH, Urt. v. 28.01.2025 – X ZR 29/22ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR29.22.0

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