§ 651f – Änderungsvorbehalte; Preissenkung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 01.06.2021 – X ZR 8/20ECLI:DE:BGH:2021:010621UXZR8.20.0
Eine Entschädigungsleistung, die ein Fluggast nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise gehörenden Flugs vom Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erhalten hat, stellt eine Schadensersatzleistung dar, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nach Maßgabe der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anrechenbar ist.
- BGH, Urt. v. 14.01.2020 – X ZR 110/18ECLI:DE:BGH:2020:140120UXZR110.18.0
- BGH, Urt. v. 06.08.2019 – X ZR 128/18ECLI:DE:BGH:2019:060819UXZR128.18.0
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung wegen Beförderungsverweigerung gewährte Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche nach § 651f Abs. 1 BGB a.F. anzurechnen, die auf dieser Beförderungsverweigerung beruhen.
- BGH, Urt. v. 25.06.2019 – X ZR 166/18ECLI:DE:BGH:2019:250619UXZR166.18.0
1. Die Einhaltung einer Sicherheitsvorschrift für ein Hotelzimmer durch den örtlichen Leistungsträger des Reiseveranstalters richtet sich nach dem am Ort der Hotelanlage geltenden Recht, auch wenn das Rechtsverhältnis zwischen Reisendem und Reiseveranstalter deutschem Recht als Vertrags- oder Deliktsstatut unterliegt. 2. Das Gericht hat die insoweit relevanten ausländischen Sicherheitsvorschriften nur dann nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, wenn der Reisende konkrete Handlungen oder Zustände darlegt, durch die eine solche Vorschrift verletzt worden sein soll.
- BGH, Versäumnisurteil v. 03.07.2018 – X ZR 96/17ECLI:DE:BGH:2018:030718UXZR96.17.0
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige, darf der Reiseveranstalter einem Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der Reisende von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat.
- BGH, Urt. v. 29.05.2018 – X ZR 94/17ECLI:DE:BGH:2018:290518UXZR94.17.0
1. Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sind vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, X ZR 118/03, BGHZ 161, 389). 2. Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet in der Regel keine Beeinträchtigung des Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen gleichkäme. 3. Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 651c Abs. 3 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer Ersatzreise zu.
- BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16ECLI:DE:BGH:2017:211117UXZR111.16.0
1. Wird dem Reisenden statt eines Zimmers in dem vertraglich zugesicherten Hotel ein Zimmer in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels auch dann, wenn das andere Hotel in der Nähe des gebuchten liegt und im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist. 2. Auch bei einer - auf die gesamte Reise gesehen - eher geringen Minderungsquote liegt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn die Leistungen des Reiseveranstalters an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jedenfalls weitgehend verfehlt wird und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewendet wird.
- BGH, Urt. v. 19.07.2016 – X ZR 123/15ECLI:DE:BGH:2016:190716UXZR123.15.0
Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.
- BGH, Urt. v. 12.01.2016 – X ZR 4/15ECLI:DE:BGH:2016:120116UXZR4.15.0
1. Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter mit den erteilten Informationen, insbesondere Angebotsunterlagen und weiteren Erläuterungen hierzu, beim Reisenden erweckt. 2. Will ein Reiseveranstalter lediglich eine Fremdleistung vermitteln, muss ein entsprechender Hinweis deutlich und unmissverständlich sein. Die Anforderungen sind umso höher, je stärker das übrige Verhalten auf eine Stellung als Veranstalter der Zusatzleistung hindeutet.
- BGH, Urt. v. 14.05.2013 – X ZR 15/11
1. Inwieweit die Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis infolgedessen mindert, kann bei einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag anzusetzenden gleichen Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der einzelnen Teilen des Reiseprogramms unterschiedliches Gewicht beizumessen sein kann. 2. Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben. 3. Eine bestimmte Minderungsquote, etwa von 50%, ist für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise weder notwendig noch ausreichend. Eine hohe Minderungsquote ist jedoch ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung . 4. Grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten für die Beurteilung der Frage, ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise den Vertrag kündigen kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2012, X ZR 76/11, RRa 2012, 170, Rn. 32).
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