§ 651g – Erhebliche Vertragsänderungen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 1.das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
(2)Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
(3)Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 28.03.2023 – X ZR 78/22ECLI:DE:BGH:2023:280323UXZR78.22.0
  • BGH, Urt. v. 30.08.2022 – X ZR 84/21ECLI:DE:BGH:2022:300822UXZR84.21.0

    1. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB lassen den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nur dann entfallen, wenn die aus den Umständen resultierenden Reisebeeinträchtigungen nicht nur geringfügige Mängel darstellen, sondern erheblich und damit dem Reisenden nicht mehr zumutbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Auftreten eines Reisemangels und die fehlende Möglichkeit zu seiner Behebung bereits vor Reisebeginn absehbar sind oder feststehen. 2. Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung auch von Bedeutung sein kann, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13). 3. Die Schließung des gebuchten Hotels bedeutet nicht stets eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 651h Abs. 3 BGB. 4. Die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.

  • BGH, Versäumnisurteil v. 03.07.2018 – X ZR 96/17ECLI:DE:BGH:2018:030718UXZR96.17.0

    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige, darf der Reiseveranstalter einem Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der Reisende von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat.

  • BGH, Urt. v. 26.05.2010 – Xa ZR 124/09

    Die Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB kann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen .

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