§ 655b – Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2)Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 18.10.2012 – III ZR 106/11
  • BGH, Urt. v. 10.05.2012 – III ZR 234/11

    1. Zur Frage, ob der Darlehensvermittler gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren ("zwischengeschalteten") Vermittler versprochen hat. 2. Zur Wirksamkeit einer (erfolgsunabhängigen) Nebenentgeltabrede ("interne Wertermittlungsgebühr").

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