§ 655b – Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 18.10.2012 – III ZR 106/11
- BGH, Urt. v. 10.05.2012 – III ZR 234/11
1. Zur Frage, ob der Darlehensvermittler gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren ("zwischengeschalteten") Vermittler versprochen hat. 2. Zur Wirksamkeit einer (erfolgsunabhängigen) Nebenentgeltabrede ("interne Wertermittlungsgebühr").
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