§ 662 – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 09.07.2025 – IV ZR 199/24ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR199.24.0

    Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 Satz 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.

  • BGH, Urt. v. 01.08.2024 – III ZR 144/23ECLI:DE:BGH:2024:010824UIIIZR144.23.0

    Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Alt. 1 BGB wird bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den Beauftragten erst fällig, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien feststeht, dass das Geld nicht auftragsgemäß angelegt worden ist und der Beauftragte infolge der zweckwidrigen Verwendung der Mittel hierzu auch nicht mehr in der Lage ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2016 - 9 U 93/14, NJW-RR 2016, 1328).

  • BFH, Urt. v. 01.09.2021 – II R 8/20ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIR8.20.0

    1. Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war. 2. Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.

  • BFH, Urt. v. 04.03.2020 – II R 2/17ECLI:DE:BFH:2020:U.040320.IIR2.17.0

    1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG knüpft die Steuerpflicht an ein Rechtsgeschäft und nicht an die tatsächliche Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. 2. Ein Widerruf kann ein Rechtsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein, wenn das Recht zum Widerruf in einem schuldrechtlichen Geschäft angelegt ist. 3. Eine natürliche Person ist gegenüber den Weisungen eines Unternehmers in Bezug auf Gesellschaftsanteile verpflichtet i.S. des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG a.F., wenn sie rechtlich zur Herausgabe der Anteile verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung zur Herausgabe liegt in der Regel vor, wenn zivilrechtlich zwischen dem Unternehmer und der natürlichen Person ein unentgeltlicher Auftrag oder ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag besteht.

  • BSG, Urt. v. 06.09.2018 – B 2 U 18/17 RECLI:DE:BSG:2018:060918UB2U1817R0

    1. Die Feststellung des Beschäftigtenstatus setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Der Abwägungsvorgang ist revisionsgerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob entscheidungserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, dh, ob eine Abwägung gänzlich unterblieben ist (Abwägungsausfall), ob abwägungsrelevante Indizien fehlen (Abwägungsdefizit) und ob Indizien bei der Gesamtabwägung unzutreffend berücksichtigt worden sind (Abwägungsfehleinschätzung).

  • BGH, Urt. v. 05.09.2017 – X ZR 119/16ECLI:DE:BGH:2017:050917UXZR119.16.0
  • BGH, Urt. v. 28.01.2016 – IX ZR 185/13ECLI:DE:BGH:2016:280116UIXZR185.13.0

    1. Werden durch eine Zahlung des Schuldners aufgrund eines mit dem Gläubiger vereinbarten Verzichts über den Zahlungsbetrag hinausgehende Verbindlichkeiten getilgt, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der in der Zahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf weitere Forderungen voll ausgeglichen wird. 2. Eine durch eine Anweisung auf Kredit bewirkte Zahlung löst auch dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der auftragsrechtliche Erstattungsanspruch des Angewiesenen nachträglich in ein Darlehen umgewandelt wird.

  • BAG, Urt. v. 21.08.2014 – 8 AZR 655/13

    In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts (§ 667 BGB) besteht im Arbeitsverhältnis die Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Dazu gehören bei Tätigkeit in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche.

  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2013 – 6 C 20/12
  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2013 – 6 C 19/12

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