§ 664 – Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2)Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 03.02.2026 – XI ZR 159/24ECLI:DE:BGH:2026:030226UXIZR159.24.0

    1. Das Risiko, dass die vom Auftraggeber der Einreicherbank im Rahmen eines Dokumenteninkassos als Inkassobank vorgegebene Bank an der - ebenfalls vom Auftraggeber vorgegebenen - Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, so dass der von der Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Einreicherbank, sondern der Auftraggeber. 2. Eine Pflichtverletzung der Einreicherbank liegt in einem solchen Fall nicht darin, dass diese tatsächlich kein Unterauftragsverhältnis nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der vom Auftraggeber vorgegebenen Inkassobank begründet. 3. Die Angaben, die nach Art. 4 Buchst. b iv. ERI 522 über die Inkassobank im Inkassoauftrag enthalten sein sollten, dienen nicht dazu, eine Überprüfung der Identität der Inkassobank durch die Einreicherbank zu ermöglichen, sondern dazu, den Auftrag ohne Rückfragen ausführen zu können und unklare Weisungen zu verhindern.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 – 6 B 135/18ECLI:DE:BVerwG:2019:060319B6B135.18.0

    1. In Einzelfällen kann sich ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. 2. Für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand bedarf es keiner ausdrücklichen Gestattung in der Stiftungssatzung. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Stiftungssatzung eine entsprechende Ermächtigung im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

  • BAG, Urt. v. 29.08.2012 – 10 AZR 499/11

    Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

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