§ 666 – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Versäumnisurteil v. 09.04.2026 – III ZR 52/25ECLI:DE:BGH:2026:090426UIIIZR52.25.0

    1.    Die Darlegungs- und Beweislast über den Verbleib beziehungsweise die bestimmungsgemäße Verwendung eines zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Geldbetrags liegt beim Beauftragten (Festhaltung u.a. an Senat, Urteil vom 1. August 2024 - III ZR 144/23, NJW-RR 2024, 1241). 2.    Dem Auftraggeber steht es frei, sofort eine Herausgabeklage gegen den Auftragnehmer zu erheben; er ist nicht gehalten, den Beauftragten zunächst auf Auskunft (§ 666 BGB) in Anspruch zu nehmen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, NJW 1991, 1884).

  • BGH, Urt. v. 11.12.2025 – III ZR 438/23ECLI:DE:BGH:2025:111225UIIIZR438.23.0

    Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, Verjährungsfrist 1. Der schuldrechtliche Vertrag über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB ist als Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren (Anschluss an Senat, Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142 und Beschluss vom 23. Oktober 1997 - III ZR 275/96, juris; BGH, Urteile vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2022, 1608; vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21, WM 2022, 1069 und vom 28. April 2022 - IX ZR 69/21, WM 2022, 1227). Der Abschlussprüfer unterliegt damit den aus §§ 666, 667 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB folgenden Pflichten. 2. Der Lauf der Verjährung von Auskunftsansprüchen gemäß § 666 Fall 2 BGB und Rechenschaftsansprüchen gemäß § 666 Fall 3 BGB beginnt spätestens mit Beendigung der Ausführung des Auftrags; § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB sind insoweit nicht entsprechend anwendbar (Fortführung von Senat, Urteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391; vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 und vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58).

  • BGH, Urt. v. 24.09.2024 – XI ZR 111/23ECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR111.23.0

    1.    Die Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und des Verbrauchers aus § 5 ZKG erlöschen mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf. 2.    Der Anspruch des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht nicht rückwirkend, sondern erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018. 3.    Ein Anspruch des Zahlungsdienstnutzers aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung bezüglich der an den Zahlungsdienstleister entrichteten Entgelte besteht insoweit, als das Auskunftsbegehren über die nach § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB zu erteilenden Informationen im Einzelfall hinausgeht. 4.    Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Zahlungsdienstleister auf Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB, auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG sowie auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. 5.    Die Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister auf Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB, auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG sowie auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB sind grundsätzlich nicht isoliert, das heißt ohne den Hauptanspruch, dessen Vorbereitung und Berechnung sie in der Regel dienen, abtretbar (Anschluss an Senatsurteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104, 110 und vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 28).

  • BGH, Beschl. v. 29.03.2023 – XII ZB 515/22ECLI:DE:BGH:2023:290323BXIIZB515.22.0

    1. Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen. 2. Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 344/20, FamRZ 2021, 224). 3. Sind behebbare Mängel bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19, FamRZ 2020, 629). 4. Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht gemäß § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf.

  • BGH, Urt. v. 21.04.2022 – III ZR 268/20ECLI:DE:BGH:2022:210422UIIIZR268.20.0

    §§ 101, 103 ff. KAGB schließen grundsätzlich Ansprüche nach § 666 Var. 2 und 3 BGB nicht aus.

  • BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – II ZR 140/20ECLI:DE:BGH:2021:220621BIIZR140.20.0
  • BGH, Urt. v. 18.02.2021 – III ZR 175/19ECLI:DE:BGH:2021:180221UIIIZR175.19.0

    1. Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen nach § 78a SGB VIII eines freien (privaten) Trägers der Jugendhilfe, erfolgen die Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, das sich an den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) entwickelten Grundsätzen orientiert (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 und vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316). 2. Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Ein vorrangige, den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ausschließende Informationsmöglichkeit ist gegeben, wenn der Berechtigte (hier: Träger der öffentlichen Jugendhilfe) es selbst in der Hand hat, sich die erforderlichen Informationen nach Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens zu beschaffen, das vom Verpflichteten (hier: freier Träger einer Jugendhilfeeinrichtung) aktive Mitwirkung verlangt und dem Berechtigten das Recht einräumt, alle den Prüfungsgegenstand betreffenden Auskünfte zu erhalten und sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17, WM 2018, 508).

  • BGH, Urt. v. 03.09.2020 – III ZR 136/18ECLI:DE:BGH:2020:030920UIIIZR136.18.0

    Auskunft, Erfüllung, Pflichtverletzung, Schaden 1. Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 Rn. 17 m.w.N., NJW 2014, 3647). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. 2. Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f. und BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fortführung von BAG, Urteil vom 13. Oktober 1970 - 1 AZR 58/70, DB 1971, 52). 3. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.

  • BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IX ZR 90/19ECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR90.19.0

    1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu. 2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

  • BGH, Urt. v. 07.03.2019 – IX ZR 143/18ECLI:DE:BGH:2019:070319UIXZR143.18.0

    1. Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen. 2. Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen. 3. Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.

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