§ 671 – Widerruf; Kündigung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2)Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3)Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 04.03.2015 – XII ZR 61/13

    1. Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989, IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835). 2. Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.

  • BAG, Urt. v. 29.08.2012 – 10 AZR 499/11

    Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

  • BFH, Beschl. v. 28.08.2012 – I B 69/12

    1. NV: Legt der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, verliert die GmbH ihre Prozessfähigkeit. Der seit dem 1. November 2008 geltende und allein die Fälle der Passivvertretung erfassende § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ändert hieran nichts . 2. NV: Der Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, den Geschäftsverkehr vor einer führungslosen GmbH zu schützen, gebietet keine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf die Fälle der Aktivvertretung . 3. NV: Legt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ein Rechtsmittel ein, ergeht die Entscheidung gegenüber dem Kläger persönlich; dem Vertreter ohne Vertretungsmacht sind jedoch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .

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