§ 675k – Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren.
(2)Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn 1.sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen,
2.der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder
3.bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.
(3)Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 04.02.2025 – XI ZR 161/23ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR161.23.0

    1. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln über Tagesgeldkonten "3.2    Entgelt für die Verwahrung von Einlagen […] S.                - Verträge ab 01.08.2020 16 Ein S.             18 Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a. Einlagen über 17 50.000,00 EUR 0,50 % p.a. Jedes weitere S.                  18 Einlagen über 17 0,00 EUR 0,50 % p.a. S.                Online – Verträge ab 01.08.2020 16 Ein S.             Online 18 Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a. Einlagen über 17 50.000,00 EUR 0,50 % p.a. Jedes weitere S.                 Online 18 Einlagen über 17 0,00 EUR 0,50 % p.a. Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos. […] 16 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung. 17 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag. 18 Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 2. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln "4.4 Kartengestützter Zahlungsverkehr 4.4.1 Debitkarten 4.4.1.1 BankCard […] - Ersatzkarte 28 12,00 EUR - Ersatz-PIN 28 auf Wunsch des Kunden 5,00 EUR […] 28 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist." verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

  • BGH, Urt. v. 20.10.2015 – XI ZR 166/14

    Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts für Zahlungsverkehrskarten enthaltene Bestimmung "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)                 15,00 EUR Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat." ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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