§ 675l – Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.
(2)Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 22.07.2025 – XI ZR 107/24ECLI:DE:BGH:2025:220725UXIZR107.24.0

    1.    Zur grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht durch den Zahler im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BGB. 2.    Ist der Schaden durch eine Überweisung eingetreten und hat der Zahlungsdienstleister für das Auslösen dieser Überweisung eine starke Kundenauthentifizierung gemäß § 1 Abs. 24 ZAG verlangt, ist sein Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 BGB gegen den Zahler nicht gemäß § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister für die Anmeldung im Online-Banking eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.

  • BGH, Urt. v. 04.02.2025 – XI ZR 161/23ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR161.23.0

    1. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln über Tagesgeldkonten "3.2    Entgelt für die Verwahrung von Einlagen […] S.                - Verträge ab 01.08.2020 16 Ein S.             18 Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a. Einlagen über 17 50.000,00 EUR 0,50 % p.a. Jedes weitere S.                  18 Einlagen über 17 0,00 EUR 0,50 % p.a. S.                Online – Verträge ab 01.08.2020 16 Ein S.             Online 18 Einlagen bis 50.000,00 EUR 0,00 % p.a. Einlagen über 17 50.000,00 EUR 0,50 % p.a. Jedes weitere S.                 Online 18 Einlagen über 17 0,00 EUR 0,50 % p.a. Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos. […] 16 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung. 17 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag. 18 Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 2. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln "4.4 Kartengestützter Zahlungsverkehr 4.4.1 Debitkarten 4.4.1.1 BankCard […] - Ersatzkarte 28 12,00 EUR - Ersatz-PIN 28 auf Wunsch des Kunden 5,00 EUR […] 28 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist." verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

  • BGH, Beschl. v. 23.11.2016 – 4 StR 464/16ECLI:DE:BGH:2016:231116B4STR464.16.0
  • BGH, Urt. v. 20.10.2015 – XI ZR 166/14

    Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts für Zahlungsverkehrskarten enthaltene Bestimmung "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)                 15,00 EUR Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat." ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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